Abschrift

3.D. 276/1927

IX 357/1927

Im Namen des Reiches

In der Strafsache gegen den Arbeiter Walter Maar in Dortmund wegen Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, in der öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 1927, an welcher teilgenommen haben. 

Als Richter:
Der Präsident des Reichsgerichts Dr. Simons und die Reichsgerichtsräte Oelschläger, von Kienitz, Müller I, Rosenthal, als Beamter der Staatsanwaltschaft: Der Reichsanwalt Dr. Freiesleben,als Gerichtsschreiber:

Der Regierungsoberinspektor Grabowski auf die Revision des Angeklagten nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts zu Dortmund vom 11 Februar 1927 wird nebst den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstands zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen reichen  zum Nachweise des dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehens der Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284 a. St.G.B.) nicht aus. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Spiel sich als Glücksspiel darstellt, kommt es in erster Linie auf den allgemeinen Charakter an, den es bei den gegebenen Verhältnissen, unter denen es gespielt wird, besitzt. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht von der Geschicklichkeit der Spieler, sondern ausschließlich oder doch überwiegend vom Zufalle abhängt.

(R.G.St. Bd. 41, S. 218 (221)). Die Strafkammer hat in dieser Beziehung nur für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte sich fortgesetzt an dem Kartenspiele "Mauscheln" um Geldbeträge beteiligt hat. Darüber, nach welchen Regeln und um welche Einsätze gespielt worden ist, ergeben die Urteilsgründe nichts. Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, daß "Mauscheln" ein Glücksspiel sei, vielmehr lediglich darauf berufen, daß nach Ansicht des Reichsgerichts das Mauscheln um Geldbeträge auch ohne den sogenannten "Asszwang" als Glücksspiel zu betrachten sei. 

Das trifft in dieser verallgemeinernden Form nicht zu. Einen Rechtsgrundsatz etwa dahingehend, daß "Mauscheln" ein Glücksspiel sei, hat das Reichsgericht selbstverständlich nicht aufgestellt. (vgl. G.A. 37, 159). Es hat sich im Gegenteil einer selbständigen Feststellung nach dieser Richtung stets enthalten. Die Urteile, in denen es sich mit dem Kartenspiel "Mauscheln" beschäftigt hat, beruhen auf den von den Instanzgerichten in jedem einzelnen Falle getroffenen Feststellungen über die - nicht immer gleichartigen - Regeln des Spiels, sowie über die besonderen Umstände, unter denen es in dem gegebenen Falle gespielt worden ist. 

Je nach diesen ist das "Mauscheln" bald als Glücksspiel, bald als Geschicklichkeitsspiel angesehen worden (vgl. die Entscheidungen 4 D 542/08 vom 25. September 1908 in "Recht" 1908, Nr. 3193 und 2 D 356/15 vom 17. September 1915 in der "deutschen Strafr.Ztg." 1915, S. 255 andererseits G.A. Bd. 38, S. 350). Der IV. Strafsenat hat in einem Urteil vom 15. Februar 1889 (G.A. Bd. 37, S. 159 - s.o.) ausdrücklich erklärt, daß die Entscheidung, ob "Mauscheln" als Glücksspiel anzusehen sei, von der Art des Spiels abhänge.

Auch in dem von der Strafkammer angeführten Urteile - A.G. Bd. 52, S. 267 - beruht die Entscheidung auf den tatsächlichen, somit in der Revisionsinstanz nicht anfechtbaren Feststellungen des Vorderrichters.

Hiernach reicht die Begründung des angefochtenen Urteils nicht hin, dem Revisionsgericht die ihm gesetzlich obliegende Nachprüfung der Rechtsanwendung des Landgerichts zu ermöglichen. Das Urteil war daher auf die Sachbeschwerde des Angeklagten, ohne daß es eines Eingehens auf die - übrigens unbegründete - Verfahrensrüge bedurfte, aufzuheben, um der Strafkammer Gelegenheit zu geben, die im Sinne der obigen Darlegungen noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Eine alsbaldige Freisprechung des Angeklagten kam nicht in Frage.

gez. Dr. Simons, gez. Oelschläger, gez. v. Kienitz gez. Müller, gez. Rosenthal