POKERN
Reichsgericht 1. Senat vom 11. Juni 1928,
5. StrGB
Glücksspiel im weitesten Sinne ist jedes Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder doch hauptsächlich vom Zufall abhängt. Die bei Poker offene Möglichkeit des verdeckten Kartenumtausches oder Kaufens spricht nicht gegen seine Qualifikation als Glücksspiel.
Denn mag auch vom Boden der Durchschnitts oder Wahrscheinlichkeits- berechnung aus die Entschließung, ob und in welchem Umfang "gekauft" werden soll, durch einen erfahrenen, aufmerksamen u. vorsichtigen Spieler im allgemeinen richtiger und daher aussichtsreicher als durch einen gleichgültigen oder hastigen Anfänger erfolgen, so gilt im einzelnen doch wieder der Zufall den letzten Ausschlag über das mit dem "Kaufen" erzielte wirkliche Ergebnis: von der Geschicklichkeit des Spieler hängt also lediglich die Wahl zwischen dem Verharren bei einer schon vorliegenden Zufalls-entscheidung und dem Anrufen einer neuen Zufallsentscheidung ab, wogegen es unter allen Umständen bei einer Zufallsentscheidung bewendet.
U. d. I. S. v. 11 Juni 06 ( 1443 / 05 : )





