Kümmelblättchen

Abschrift

Abschrift aus Goldtammers Archiv für preuss. Strafrecht

Band 50 Seite 112

§ 284 StGB.

"Kümmelblättchen" bleibt Glücksspiel, auch wenn die Parteien den Gewinn lediglich von ihrer Geschicklichkeit abhängig machen wollen. 

Reichsgericht I Strafsenat, Urteil vom 10. November 1902 gegen Sch. und Gen. D.3526/02

Aus den Gründen:

Festgestelltermaßen hat am 3. März 1902 zu St. Der Angeklagte Sch., während sich D. durch entsprechendes Verhalten als Mittäter beteiligte, mit dem Zeugen H., der dabei in zwei Einzelspielen 37 Mark verlor, das sogen. Kümmelblättchen gespielt, bei dem ein Spieler 3 beliebige Spielkarten dem anderen offen vorlegt, dann nach vorherigem Aufnehmen wieder verdeckt auf den Tisch wirft und vermengt, und schließlich der Andere (der Mitspieler) einen vereinbarten Einsatz verdoppelt erhält oder verliert, je nachdem er eine von ihm erstmals unter den offenen Karten als "Trumpf" ausgewählte Karte nachher unter den verdeckten wieder richtig herauszufinden weiß oder nicht.            

Daß diese Art von regelmäßig im Wesentlichen vom Zufall abhängt, folglich für ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB anzusprechen ist, verkennen die Urteilsgründe nicht und bedarf keiner besonderen Darlegung.         

Sie verneinen aber das Vorliegen eines Glücksspiels im gegebenen Fall wegen der besonderen Begleitumstände, sofern einerseits der Angeklagte Sch. vermöge der ihm eigenen Fingerfertigkeit im Stande ist, die beim Aufnehmen zu unterst gelegte "Trumpf"-Karte als letzte auf den Tisch fallen zu lassen, sodaß der Mitspieler die Vertauschung nicht bemerkt und die zuerst fallende Karte für seinen ausgewählten "Trumpf" halten muß, andererseits der Zeuge H. sich für das richtige Wiederauffinden der "Trumpfkarte" bloß auf seine Fähigkeit, sie im Auge zu behalten, verlassen wollte.            

Hieraus folgern die Urteilsgründe, nach der Absicht der Beteiligten sei der Ausgang des Spieles keineswegs vom Zufall, sondern von ihrer Geschicklichkeit abhängig gewesen.            

Abgesehen indessen davon, daß zum mindesten von einer übereinstimmenden Absicht keine Rede sein kann, da der Kunstgriff des Angeklagten Sch. nicht erkennbar, dessen Geschicklichkeit mithin von H. nicht in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen worden war, hing - äußerlich betrachtet - der Ausgang jedes einzelnen Spiels, nach dem eigenen Standpunkt der Urteilsgründe, jedenfalls nicht von der Geschicklichkeit von H. ab, vielmehr war es diesem, bei der Fingerfertigkeit des Angeklagten Sch. nicht möglich, die "Trumpfkarte" im Auge zu behalten; auf seine größere oder geringere Geschicklichkeit kam folglich überhaupt nichts an.            

Aber auch die Geschicklichkeit des Angeklagten Sch. kann nicht als entscheidend für den Ausgang jedes einzelnen Spiels angesehen werden.

Auch wenn er die Karten noch so gewandt aufnahm, auf den Tisch warf und verschob, so blieb doch immer noch die Frage offen, wer gewinnen und verlieren müsse; erst dadurch, daß H. von den verdeckten Karten eine als "Trumpf" bezeichnete, wurde der Ausgang des Spiels gewiß.            

Entscheidend war nach dem vereinbarten Spielplan ausschließlich, ob H. die "Trumpfkarte" erriet, somit ein an sich vom Zufall abhängiges, nämlich weder durch die Geschicklichkeit des Angeklagten noch durch die des Zeugen H. sicher herbeiführbares Ereignis.            

Daß H. durch fremde Kunstgriffe möglicherweise irre geführt werden konnte und vielleicht in den zwei ausgeführten Spielen tatsächlich irre geführt worden ist, zeigt sich deshalb gleichgültig für das rechtliche Wesen des Spiels, weil ihm jederzeit freistand, sich trotz seiner Kunstgriffe im unbewußten oder bewußten Gegensatz zu dem dadurch empfangenen Sinneseindruck, für die richtige "Trumpfkarte" zu entscheiden.

Entsch. XXVIII 283 (285)

Anders läge die Sache, wenn der Angeklagte Sch. erst nachdem von H. eine Karte als "Trumpf" bezeichnet worden war, den Spielausgang noch durch irgend einen einseitigen, willkürlichen Eingriff zu beeinflussen vermocht hätte.

 Entsch. XXI. 107 (108)

In Wirklichkeit lag aber die Entscheidung allein in der Wahl des Zeugen H.            

Demgemäß fiel das in Frage stehende Kümmelblättchenspiel unerachtet der besonderen Begleitumstände, welche die Annahme eines Betruges rechtfertigen mögen, unzweifelhaft unter die Glücksspiele, wie sie § 284 StGB im Auge hat.