"Mauscheln" ohne Asszwang
Abschrift aus Reger Entscheidungen Band 33, S. 43.
§ 285 St.G.B., §§ 532, 33 Abs. 2 Ziffer 1 Gew.Ordng.
Die Gestattung von Glücksspielen (hier sogenanntes Mauscheln ohne Asszwang) seitens eines Schankwirts berechtigt nicht ohne weiteres zur Zurücknahme der Schankkonzession.
Entscheidung des preußischen Ober-Verwaltungsgerichts 3.Senat vom 6. Juni 1912:
Durch Urteil des Bezirksausschusses ist die Klage der Polizeiverwaltung zu H. gegen Schankwirt Sch. daselbst auf Zurücknahme der diesem erteilten Schankkonzession abgewiesen worden.
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung war erfolglos.
Nach dem Inhalte der Untersuchungsakten gegen Sch. und dem eigenen Zugeständnisse des Beklagten ist erwiesen, daß dieser lange Zeit hindurch in seinem Lokal das Spiel "Mauscheln" ohne Asszwang wissentlich geduldet, gelegentlich auch mitgespielt hat. Die Einsätze beliefen sich auf 20 - 40 Pfg., öfters dagegen auch 1 M. Umsätze an Gewinn und Verlust kamen bis zu 25 M. für den Spieler am Abend vor, was etwa dem Wochenlohn eines Teiles der Mitspieler gleichkam. Daß das Spiel "Mauscheln", auch wenn es ohne die mit Asszwang bezeichnete besondere Bedingung stattfindet, bei solchen Ein- und Umsätzen als ein Glücksspiel im Sinne des § 285 St.G.B. anzusehen ist, hat das Oberverwaltungsgericht bereits wiederholt, z.B. in der Entscheidung vom 2.5.1910 (Gew.Archiv Bd. 10, S. 293) anerkannt. (Vergl. Auch die Entsch. des Reichsgerichts vom 11.1.1904, Goldammers Archiv Bd. 52, S. 267 und des Kgl. Kammergerichts vom 1.11.1907, Gew.Archiv Bd. 7, Seite 417). Darin ist auch im vorliegenden Fall festzustellen.
Der Umstand, daß der Beklagte verbotene Spiele in seinem Lokal geduldet hat, genügt aber allein noch nicht, um die Entziehung der Schankkonzession zu rechtfertigen.Es bedarf der weiteren Feststellung, ob nach Lage des besonderen Falles die Besorgnis besteht, daß der Beklagte auch in Zukunft in seinem Lokale das verbotene Spiel dulden und dadurch fördern würde.
In dieser Beziehung kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte bereits in der Mitte des Jahres 1911 dem Polizeisergeanten J. um eine Auskunft darüber ersucht hat, ob das Spiel "Mauscheln" unerlaubt sei und daß J. darauf geantwortet hat, dies werde sehr verschieden beurteilt und richte sich wohl nach der Höhe der Einsätze.
Es ist längere Zeit bei dem Beklagten in der angegebenen Weise gespielt worden, ohne daß ein bei ihm regelmäßig verkehrender Polizeibeamter namens K. Einspruch dagegen erhob. Als dieser Bedenken geltend machte und dem Beklagten den Rat gab, das Spiel nicht zu dulden, ist er dem nachgekommen und hat auch in dem Lokal ein Plakat mit der Aufschrift "Mauscheln verboten" angebracht. Wenn er trotzdem das Spiel später wieder zugelassen hat, so rechtfertigt er dies damit, es sei ihm inzwischen bekannt geworden, daß ein anderer Schankwirt, obwohl ihm das Dulden des Spiels "Mauscheln" bei ähnlichen Sätzen, wie sie bei dem Beklagten üblich, nachgewiesen wurde, trotzdem von der Beschuldigung des Vergehens gegen § 285 St.G.B. freigesprochen worden sei und daß er (Beklagter) danach die Erlaubtheit des Spieles bei kleinen Sätzen angenommen habe.
Diese Entschuldigung des Beklagten findet insofern eine Bestätigung als nach den eingezogenen Strafakten tatsächlich der andere Schankwirt durch Urteil der ersten Ferienstrafkammer der Kgl. Landgerichts in H. am 23. Juli 1907, obwohl er Mauschelspiele der hier in Rede stehenden Art geduldet hatte, freigesprochen ist. Es steht auch fest, daß der Beklagte öfters spiele, um höhere Einsätze mit der Begründung verboten hat, daß nur solche mit kleineren Einsätzen erlaubt seien. Nach alledem mußte angenommen werden, daß der Einwand des Beklagten, er habe das bei ihm betriebene Spiel "Mauscheln" für erlaubt gehalten, nicht widerlegt ist, daß der Beklagte, nachdem Zweifel hierüber bei ihm aufgestiegen waren, ernstliche Mühe aufgewandt hat, um sich Klarheit zu verschaffen, und daß in der Tat Umstände vorlagen, die ihn zu der Annahme verleiten konnten, das von ihm geduldete Spiel sei erlaubt. Bei dieser Sachlage liegt kein ausreichender Anlaß zu der Besorgnis vor, daß der Beklagte, obwohl er nunmehr über die Unerlaubtheit des Mauschelspiels belehrt ist, trotzdem in Zukunft wieder unerlaubte Spiele in seinem Lokale dulden werde.
Die auf Abweisung der Klage gehende Vorentscheidung mußte deshalb bestätigt werden.
Abschrift aus der Strafrechtszeitung, 1916 Seite 255
Mauscheln
auch ohne Ass- und Trumpfzwang ein Glücksspiel - § 285 St.G.B.
Reichsgericht II. Strafsenat 356/15 vom 17. September 1915
Der Hotelbesitzer A. ist aus dieser Strafvorschrift verurteilt worden, weil in seiner Gastwirtschaft unter seiner Beteiligung 1914 "Mauscheln" ohne Ass- und Trumpfzwang gespielt worden ist.
Revision verworfen.
Das Landgericht stellt die befolgten Spielregeln dar und gelangt zu der Überzeugung, daß auch bei der hier beliebten Art des Mauschelns der Zufall das wesentlich Ausschlaggebende für den Ausfall des Spieles gewesen sei.Diese Auffassung verkennt nicht den Rechtsbegriff des Glücksspieles und ist in tatsächlicher Hinsicht unanfechtbar. Die Revisionsbegründung verweist auf Deutsche Juristenzeitung 1911, Seite 158. Hier wird jedoch aus einem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts angeführt: "Es ist mehrfach in Zweifel gezogen, ob das "Mauscheln", namentlich bei einer bestimmten Spielweise, die mit den Worten "ohne Asszwang" bezeichnet zu werden pflegt" als Glücksspiel zu betrachten ist. Dieser Zweifel ist unbegründet, auch für die verschiedenen Abarten, in denen das Spiel "Mauscheln" gespielt wird.
Vergleiche auch die Urteile des Reichsgerichts in - Goldt - Archiv - Band 52 Seite 267 und in 2.D.405/09, sowie das in
Deutsche-Juristenzeitung 1908 Seite 198 angeführte Urteil d. K.G. vom 1. November 1907.
Abschrift aus der Zeitschrift "Die Polizei"
Band 12, Seite 271
Mauscheln
Herabsetzung der Polizeistunde wegen Glücksspiels Mauscheln ist unter allen Umständen als Glücksspiel anzusehen.
Preuß, O.V. Gericht 3. Senat vom 20.9.1915 - III.B. 183. 14.
Die Polizeibehörde hatte der Klägerin gestattet, ihr Café bis 4 Uhr morgens offen zu halten. Sie hat später die Polizeistunde auf 2 Uhr nachts verkürzt. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Bezirksausschuß zurückgewiesen.
Die Klägerin, so führt er aus, habe selbst erklärt, daß in dem Café in vorgerückter Stunde, insbesondere nach 2 Uhr nachts, auch einzelne weibliche Personen verkehrten, und daß es möglich sei, daß sich hierunter Dirnen befänden. Sie pflegten aber während dieser Morgenzeit Wirtschaften regelmäßig nicht aufzusuchen, um sich zu erfrischen, sondern um Beziehungen zu Männern anzuknüpfen. Wenn die Polizeibehörde dies durch Zurücknahme der gewährten Verlängerung der Polizeistunde und ihre Festsetzung auf eine Zeit vor der kein derartiger Verkehr im Lokal stattgefunden habe, zu hindern suche, so treffe sie eine Maßregel, die zur Sicherung der öffentlichen Ordnung nötig erscheine. Demgegenüber ist zu betonen, daß der Umstand allein, daß Dirnen in das Café gekommen sind, keinen Grund bietet, die Polizeistunde zurückzusetzen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Anwesenheit der Dirnen irgendwie zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hätte. Gleichwohl ist das polizeiliche Vorgehen gerechtfertigt. Wie aus den durch Zeugenaussagen unterstützten Berichten des Reviervorstehers an seine Behörde erhellt, ist in dem Café öfter gemauschelt worden.
Nach der Annahme des Senats ist "Mauscheln" unter allen Umständen als Glücksspiel anzusehen.
Wenn auch vielleicht anzunehmen ist, daß die Klägerin von dem Spiele nichts gewußt habe, so hätte sie doch in jedem Falle dafür sorgen müssen, daß Glücksspiele nicht vorkämen. So liegen nach § 10 Titel 1 Teil II A.L.R. die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Polizeistunde vor.
Abschrift aus der Zeitschrift "Die Polizei"
Band 13, Seite 28 - Mauscheln ohne Asszwang ein Glücksspiel
L.-G. Essen vom 9.3.1916 - 20.N. 7/16 A.G. Buer - 9.D. 297/15 -
Der Angeklagte - Wirt - hatte geduldet, daß in seinem Lokale besser gestellte Gäste ½ - ¾ Stunde lang Mauscheln ohne Asszwang spielten.
Der jedesmalige Einsatz betrug 2 M, die Gesamthöhe der Einsätze während der ganzen Spielzeit etwa 18 - 20 M. Der Angeklagte gab an, nach seiner Auffassung sei Mauscheln ohne Asszwang kein Glücksspiel.
Das Schöffengericht Buer erkannte auf Freisprechung mit folgender Begründung:
Nach der richtigen Auffassung des Reichsgerichts sei Mauscheln nicht ohne weiteres Glücksspiel, gleichgültig ob mit oder ohne Asszwang gespielt werde. Vielmehr komme es auf die Umstände an. Hier müsse nach den Umständen das Vorliegen eines Glücksspiels verneint werden, denn die Einsätze während der ganzen Spielzeit seien nach ihrem Gesamtbetrage recht gering gewesen.
Auch sei nur von solchen Personen gespielt, da die Begleichung der Beträge eine Kleinigkeit gewesen sei.
Die Berufungskammer verurteilte den Angeklagten mit folgender Ausführung:
Als Glücksspiel muß ein Spiel angesehen werden, dessen Verlauf oder Ergebnis nicht oder nicht wesentlich von dem Geschick oder der Überlegung der Spieler, sondern ganz oder doch wesentlich von dem der menschlichen Berechnung sich entziehenden Zufall und Ausfall der Karten abhängt.
Zu Spielen dieser Art gehört auch das Mauscheln, und zwar auch dann, wenn ohne Asszwang gespielt wird, weil bei diesem Spiel die große Zahl der außerhalb des Spiels bleibenden Karten die Übersicht des Spielers über die Gewinnmöglichkeiten verhindert und die Geltendmachung der Geschicklichkeit des Spielers in nur sehr bescheidenem Maße zuläßt. Außer diesem Charakter des Spieles waren zur strafrechtlichen Würdigung des Falles noch die Einsätze und die sich hieraus ergebenden Gewinne zu berücksichtigen, weil im Sinne des Strafrechts nur solchen Glücksspielen entgegengetreteten werden soll, bei denen der Gewinn einen Vermögenswert darstellt, und kommen hier auch nur solche Fälle in Betracht, wo der zu erzielende Gewinn oder Verlust, der herbeigeführt werden kann, nach den persönlichen Verhältnissen der Spieler von erheblichem Werte ist.
Auch diese Voraussetzung liegt vor. Der Einsatz von 2 M muß als ein beträchtlicher angesehen werden.
Nach dem sich aus den Spielregeln des Mauschelns ergebenden Zwang, diesen Einsatz gegebenen Falls verdoppeln und noch mehrmals vervielfältigen zu müssen, konnten sich sowohl im einzelnen wie besonders mit dem Schlusse des Spieles Gewinne und Verluste ergeben, die auch für einen wohlhabenden Mann als Kleinigkeit nicht angesprochen werden dürften.Hiernach war der Angeklagte zu bestrafen.
Abschrift aus der Zeitschrift "Die Polizei" Bd. 19, S. 342
Mauscheln
Mauscheln ohne sog. Ass- und Trumpfzwang ein Glücksspiel
Entsch. d. Bayerischen Obersten Landesgerichts
Vom 16.11.20
-I No. 108/20-
Der Angeklagte G. hat sich an dem in einer öffentlichen Weinwirtschaft von 4 Personen mit erheblichen Geldeinsätzen betriebenen Kartenspiel "M a u s c h e l n" beteiligt. Wegen öffentlichen Glücksspiels sind die Teilnehmer nach § 284 a St.G.B. i. d. Fassung vom 23.12.1919 zu Geldstrafen verurteilt worden. G.hatte Revision eingelegt und im wesentlichen damit begründet, daß bei der damaligen Spielweise der Ausgang des Spieles vom Zufall nicht abgehangen habe.
Das Bayerische Oberlandesgericht hat die Revision mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Als Glücksspiel gilt jedes Spiel, dessen Ausgang wesentlich, d.h. allein oder hauptsächlich (auch "vorwiegend" Kammergericht bei Sörgel, Jahrbuch 1912, S. 97) vom Zufall abhängt; neben diesen können andere Umstände, z.B. die Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit der Spieler, immerhin von Einfluss sein (O.L.G. Bd. 7, S. 390 vgl. die reichsgerichtliche Rechtspr. bei Olshausen Anm. 3 zu § 284).
Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob nach den festgestellten Tatsachen die Auffassung des betreffenden Spieles als Glücksspiel rechtsirrig ist (J.W. 35. 798).
Hier kommt einerseits in Betracht, daß bei dem Spiele kein Asszwang bestand, anderseits, daß die geringe Zahl der ausgegebenen, die große Zahl der im Block liegenden Karten, der unsichere Erfolg des sogenannten Zukaufens und der nur unwesentliche Einfluß der Berechnung, der Geschicklichkeit und des Gedächtnisses der Spieler den Ausgang des Spieles hauptsächlich vom Zufall abhängig machten. ... Haben nun auch einzelne Entscheidungen des Kammergerichts und des
Obersten Landesgerichts (K.G. 1912 "Recht" Bd. 16, S. 533, O.L.G. 1905 Beschw.Rg.Nr. 280/05) dem Fehlen des Asszwanges eine größere, der Ungewissheit über den Blockinhalt eine geringere Bedeutung beigelegt und hiernach des "Mauscheln" nicht unbedingt für ein Glücksspiel erklärt, so steht doch die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf einem strengeren Standpunkt, indem sie, wie teilweise auch das Kammergericht u.a. das "Mauscheln", selbst bei fehlendem Ass- und Trumpfzwang, als Glücksspiel behandelt. (vgl. R.G. im "Recht" Bd. 12, S. 3113, Strafrechtszeit 1916, S. 255, K.G. i. D. J. Z. 13, 198 Goldammer 52, 267 vgl. Ebenda 37, 159, 38, 350. O.L.G. Rostock in Sörgels J.B. IX.124. Sächs. Annalen 21, 399, 28, 122).





