Spielbeschreibung und gutachtliche Stellungnahme für das Spiel "Meine - Deine Tante", auch "Tempeln" oder "Tippeln" genannt
Das Spiel "Meine - Deine Tante" ist ein vorzugsweise in Arbeiterkreisen sehr häufig gespieltes Glücksspiel. Es wird in sog. "Tippelkommersen", d.h. fliegenden Spielpartien von gewerbsmäßigen Unternehmern veranstaltetet. Das Spiel ist ein reines Glücksspiel, da der Ausgang desselben in keiner Weise vorausberechnet werden kann, mit anderen Worten lediglich vom Zufall abhängig ist. Zum Spiel "Meine - Deine Tante" wird ein gewöhnliches Kartenpaket von 32 Blatt verwendet. Die Karten werden durchgemischt und abgehoben, die unterste Karte, der sog. Boden wird vom Bankhalter allen Spielern gezeigt. Diese Karte kommt als Gewinnkarte nicht in Frage.
Da diese wilden Spielpartien unter häufigen Aushebungen durch die Polizei zu leiden haben, sind sie naturgemäß bestrebt, jedes sofort in die Augen fallende Beweismaterial zu vermeiden. Es werden daher gewöhnlich nicht die Karten Ass, König, Dame, Bube, Zehn, Neun, Acht Sieben auf den Tisch gelegt, um darauf Ansätze zu machen, sondern lediglich 4 Streichhölzer oder 4 Bieruntersätze. Die 4 Streichhölzer werden nebeneinander gelegt, die Phosphorköpfe bedeuten Ass, König, Dame, Bube, die Streichholzenden Zehn, Neun, Acht, Sieben.
Die Streichhölzer liegen vor dem Bankhalter auf dem Tisch. Von den Karten, die lediglich der Bankhalter in der Hand hat, zieht er je eine links als Gewinnkarte für sich und eine rechts als Gewinnkarte für die Spieler ab. Das Abziehen je zweier Karten nennt man einen Abzug, das Abziehen des ganzen Spieles eine "Taille". Die Einsätze werden vor Beginn des Spiels gemacht und dürfen nur zwischen den Abzügen, keinesfalls jedoch während eines solchen verändert oder erhöht werden. Einen unzweifelhaften Vorteil für den Bankier stellt das Herauskommen eines "Paukers" dar, d.h. wenn beispielsweise ein Ass für den Bankhalter, also links und ein Ass für den Spieler, also rechts abgezogen werden würde. In diesem Falle zieht nämlich der Bankhalter die Hälfte der betreffenden Einsätze ein. Der Einsatz kann jedoch auch für den nächsten Abzug stehen bleiben. Bei dem Spiel "Meine - Deine Tante" machen sich die Spieler häufig bestimmte Aufzeichnungen, um auf diese Weise den Verlauf einer Taille genau verfolgen zu können. Diese Aufzeichnungen sind als Überführungsmaterial von größter Bedeutung. Die einzelnen Zeichen bedeuten:
Zeichen für die letzte Karten des Blocks oder Pakets, die sogen. Bodenkarte, auch "en bas" Karte genannt.
Zeichen für die vom Bänker links gezogene Karte, d. h. also für die Gewinnkarte des Bänkers (Meine).
Zeichen für die vom Bankier rechts gezogene Karte, d.h. also die Gewinnkarte für den Pointeur (Setzenden), (Deine) Zeichen für den sogen. Pauker, d.h. also für den Fall, daß links und rechts oder mit anderen Worten auf Meine und Deine Tante je eine gleichwertige Karte z. B. je ein Bube oder je ein König oder dergleichen gezogen wird. In diesem Falle zieht der Bänker die Hälfte der Ansätze dieser Karte ein.
Die Zeichen werden von den Pointeuren (den Setzenden) sofort nach jedem einzelnen Abzug entsprechend dem Werte der gezogenen Karte in einen der 8 Felder nachstehender Skizze vermerkt.
Würde z.B. der Stand des Spiels nach den Aufzeichnungen folgenderma??en sein:

So wären nachstehende Karten bereits abgezogen:
Drei Asse und zwar zwei als Gewinnkarten für den Bankhalter und eine als Gewinnkarte für die Setzenden. Das vierte Ass wäre nach der Skizze Bodenkarte.
Zwei Könige als Pauker.
Drei Damen und zwar eine als Gewinnkarte für den Bankhalter und zwei als solche für die Pointeure.
Zwei Buben als Gewinnkarte für die Pointeure, 4 Zehnen, je zwei Gewinnkarten für den Bankier und die Pointeure, 2 Neunen und zwar je eine für den Bänker und den Pointeur bzw. die Setzenden, 4 Achten und zwar zwei als Pauker und je eine als Gewinnkarte für den Bankier und die Pointeure. Vier Siebenen und zwar je zwei Gewinnkarten für den Bankier und die Pointeure.
Greiner
Krim. Kom. Friedenau, Rheingausrasse. 22
Abschrift aus Goldammers Archiv für preuß. Strafrecht, Bd. 26, S. 69.
§ 285 St.G.B.
- "T e m p e l"-
(Meine - Deine Tante)
Der Vertreter des Inhabers ist während der Zeit der Vertretung selbst Inhaber des Lokals.
Wohnräume (Schlafzimmer des Wirts) als öffentlicher Versammlungsort.
Erk. d. Ob. Tribunals v. 4 Januar 1878 wider Enge u. Gen. (I.1203) durch welches die N.B. der Angeklagten zurückgewiesen worden ist.
Gründe:
Die Instanzrichter haben als tatsächlich feststehend erachtet, daß der Angeklagte L. zu Berlin im Februar 1876 als Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes ein Glücksspiel daselbst gestattet und zur Verheimlichung desselben mitgewirkt hat. Daß dieser Tatbestand des § 285 des StGB in zweifacher Beziehung erfüllenden Feststellung ein Rechtsirrtum zum Grunde liegt, ist nicht ersichtlich; insbesondere konnte der Angeklagte L. da er den wirklichen Inhaber des Gastlokals vertrat, ohne Rechtsirrtum als Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes für die hier in Rede stehende Zeit erachtet werden. Der erste Richter erklärt für erwiesen, daß der Angeklagte L., das ihm bekannte Glücksspiel "Tempel" schon im Buffetzimmer hat spielen sehen und daß er die Spieler zum Zwecke des ungestörten Weiterspielens in das Schlafzimmer geführt und dort gesehen, daß dasselbe Spiel fortgesetzt wurde.
Bei diesem, auch von den App. Richter unterstellten Sachverhalte trifft der Vorwurf, daß zu Unrecht die Schlafstube als ein öffentlicher Versammlungsort beurteilt sei, nicht zu, da dieselbe derzeit zum Betriebe des Gast- und Schankgewerbes in Wirklichkeit benutzt worden ist.
Es ist daher nicht ersichtlich, daß der Begriff eines öffentlichen Versammlungsortes von den Instanzrichtern verkannt und insofern der angeführte § 285 verletzt worden ist.
Abschrift
Meine - Deine, Falschspiel.
Urteilsliste O.Z.576. Verzeichnis der Strafsachen I.1.E.Nr. 889
Urteil in der Strafsache gegen
Albert Spitzki aus Rügenwalde und Gen. wegen Betruges und gewerbsmäßigen Glücksspiels hat die III. Strafkammer des Grossherzoglichen Landgerichts Karlsruhe in der Sitzung v. 7.12.98 für Recht erkannt: Die Angeklagten Spitzki, Hermann Berger, und Leopold Löw werden wegen einem Zusammentreffen mit dem Vergehen des gemeinschaftlich verübten gewerbsmäßigen Glücksspiels begangenen gemeinschaftlichen Betruges zu Gefängnisstrafen und zwar
1. Albert Spitzki von einem Jahr, 2+3. Hermann Berger und Leopold Löw von je 9 Monaten verurteilt. Von den erkannten Strafen werden jeweils 3 Monate als durch die Untersuchungshaft verbüßt erachtet. Zugleich werden denselben die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Die Angeklagten haben die Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Durch das Ergebnis der Hauptverhandlung sind folgende Tatsachen bewiesen:
Die Angeklagten Spitzki von Regenwalde, wohnhaft in Berlin, verheiratet, Kaufmann im Winter angeblich ein Agenturgeschäft betreibend, geboren den 25.6.1860, vermögenslos Hermann Berger von Ruchnit, wohnhaft in Berlin, verheiratet, früher Büffetier, in den letzten Jahren Inhaber eines "Internationalen Spiel-Bureaus" zur Vermittlung von Wetten bei Rennen, geboren den 25.10.1865, vermögenslos. Leopold Löw von Arad, seit kurzem in Leipzig, früher in Berlin wohnhaft, verheiratet, früher Kellner, in letzter Zeit Händler, geboren den 13.10.1856, vermögenslos Beschäftigen sich den Sommer über, solange die Pferderennen abgehalten werden, hauptsächlich damit, die Rennplätze zu besuchen und gewerbsmäßig durch Wetten und Vermittlung von Wetten auf Rennpferde Geld zu verdienen. Sie sind sämtlich schon wegen gewerbsmäßigem Glücksspiel insbesondere wegen Buchmachen, d.h. gewerbsmäßigen Abschließen von Wetten auf Rennpferde mit festen Gewinn- und Verlustsätzen, ohne Benutzung des Totalisators, wobei sogen. Buchmacherzettel verwendet werden, wie solche auch bei Spitzki vorgefunden wurden, vorbestraft worden und zwar:
- Spitzki durch Urteil d. Kgl. L-G. Bln v. 7.1.1896 mit 2 Wochen Gefgs.
- Berger d. urteil desselen Ger. v. 2.6.93 u. 16.9.95 mit 2 Tagen bzw. 3 Wochen Gefgs. - dch. letzteres Urteil nicht wegen Buchmacherei, sondern wegen Betreibens des Hazardkartenspiel "Meine Tange Deine Tante".
- Löw durch die Urteile d. Kgl. L-G. Bln. bzw. Potsdam v. 30.7.96 bzw. 26.6.97 mit 1 Woche bzw. 2 Wochen Gefgs.
Spitzki wurde auch am 29.2.96 v. Kgl. Landgericht Magdeburg wegen Ägewerbsmäßigem Glücksspiel und zöwar wegen Betreibens des obengenannten Hazardkartenspiels zu 9 Monaten Gefgs. verurteilt, das Urteil wurde aber durch Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben; weil die vom L-G. Berlin unterem 7.1.96 abgeurteilte und die den Gegenstand des Magdeburger Urteils bildende Tat als eine fortgesetzte Handlung angesehen wurden.
Bei dem gewerbsmäßigen Betrieb des Glücksspiels in Magdeburg befand sich auch Berger in Spitzki's Gesellschaft. Die Angeklagten sind auch in der bei der Polizei zirkulierenden Liste als gewerbsmäßige Spieler aufgeführt. Einige Tage vom dem 21. August ds. Js. waren sie nach Baden-Baden gekommen und hatten sich bei den Iffezheimer Rennen mit Wetten beschäftigt. Bei denselben Rennen hielt sich der 30 Jahre alte ledige sehr vermögende Rentier Fritz Witte von Hamburg auf, welcher als Sportsmann die Rennplätze besucht und in Wetten teils am Tatolisator, teils mit Buchmachern spekuliert. Er war schon von früher her mit Berger und Löw bekannt, die auch in Baden-Baden und Iffezheim mit ihm verkehrten. Am Abemd des 21. August waren Witte, sein Freund Heinrich Krause, Löw und Berger in Gesellschaft miteinander im Konversaionshaus in Baden. Löw und Witte spielten zusammen Billard, während Kraus aufschrieb. Löw verbat sich das Aufschreiben durch Krause, dem er vorward, daß er parteiisch für Witte sei und beabsichtige, nach dem Billardspiel noch mit einigen Herren im Konversationshause Skat oder Pokern zu spielen. Löw wollte sich auch beteiligen. Da sich aber ein Herr dazugesellte, mit dem Witte nicht spielen wollte, weil er tags zuvor etwa 25 Mark an ihn im Kartenspiel verloren hatte, entfernte er sich mit Krause. Löw folgte ihnen auf die Straße nach und fragte den Witte, ob er nicht noch ein Spiel machen wollte.
Witte erklärte sich bereit, einen Skat oder Pokern mitzuspielen. Auf der Straße gesellte sich auch Berger wieder zu ihnen und sie gingen zurück in der Absicht, zu spielen, und zwar nach Wittes Meinung Skat oder Pokern - in der Restauration zum Salenen. Hier waren sehr viele Gäste und Löw erklärte, es sei besser, sie gingen zu Spiele später in seine gegenüberliegende Wohnung, da seien sie ungeniert. Kurz darauf kam auch Spitzki in die Restauration und gesellte sich zu ihnen. Auf die Erkundigung Wittes erklärten Löw und Berger, Spitzki sein ein anständiger Herr, kein Buchmacher. Die Gesellschaft trank in der Restauration 1 Liter Wein, wobei zwischen Witte einerseits und Löw, Berger und Spitzki andererseits Wetten auf ein Pferd abgeschlossen wurden.
Löw schlug hierauf nach 12 Uhr nachts vor, es sei jetzt Zeit, in seine Wohnung zu gehen, um noch ½ Stunde zu spielen. Löw hatte gegenüber dem Salenen mit 2 anderen Herren ein Zimmer mit 3 Betten auf eine Woche gemietet. Sie gingen alle 5, Spitzki, Berger, Löw, Witte und Krause in Löw's Zimmer.
Unterwegs sagte Löw zu Witte, er wolle, daß keiner von den Herren Karten habe. Im Zimmer lag aber ein Spiel Karten, das nach Löw's Angaben in der Hauptversammlung nicht ihm, sondern einem der Mitbewohner, die nicht anwesend waren, gehörte. Witte war in der Meinung mitgegangen, daß Skat und Pokern gespielt werden sollte und schlug nur diese Spiele vor. Sein Vorschlag wurde aber von Spitzki und Berger abgelehnt. Spitzki schlug das Spiel Meine Tante Deine Tante auch Pharao oder Tippeln genannt vor. Mit dem Bankhalter solle alle Viertelstunde abgewechselt werden. Witte, der dieses Spiel einigermaßen kannte, zögerte anfangs, gab aber nach, als Spitzki mit den oben erwähnten Karten anfing, Bank zu halten. Es wurden, wie bei diesem Spiel üblich 4 Streichhölzer nebeneinander in gleichen Abständen auf den Tisch gelegt. Die einen Enden der Hölzer bedeuteten Ass, König, Dame, Bube; die anderen Zehn, Neun, Acht, Sieben. Es wird nun so gespielt, daß zunächst der Bankhalter die Karten - in der Regel das französische Spiel mit 32 Karten - mischt und abheben läßt. Hierauf die Spieler nach Belieben ihre Einsätze auf die in obiger Weise markierten Karten setzen und der Bankhalter sodann die Karten einzeln von oben abzieht und abwechselnd zuerst links dann rechts legt. Fällt die Karte, auf welche gesetzt ist, nach links, so gewinnt der Bankhalter den Einsatz , fällt sie nach rechts, so hat der Bankhalter die Höhe des Einsatzes zu zahlen.
Zu Gunsten des Bankhalters ist bestimmt, daß - waren bei einem Abzug, worunter das Legen einer Karte nach links und einer Karte nach rechts zu verstehen ist - Karten gleichen Ranges, z. B. je ein König nach links und nach rechts fallen, der Bankhalter die Hälfte des auf diese Karten gemachten Einsatzes zieht. Eine weitere Regel dieses Spieles bestimmt, daß wohl nach jedem Abzuge neue Einsätze gemacht, und bereits gemachte Einsätze auf eine andere Karte verschoben werden dürfen, daß dies aber während eines Abzugs d. h. wenn erst die eine Karte nach links gelegt ist, nicht geschehen darf.
Witte machte anfangs nur niedere Einsätze von 1 Mark und gewann dabei. Nach mehreren Abzügen erklärte der Bankhalter Spitzki, die Karte sei alt und zog ein neues Spiel französische Karten mit Goldrändern versehen, aus seiner Tasche, das später von der Polizei bei Löw gefunden wurde und in der Hauptverhandlung vorlag. Dies ist durch die Geständnisse der Angeklagten Spitzki und Berger in der Hauptverhandlung, die sie auch schon dem Wachtmeister Bittiger im Vorverfahren gemacht hatten, erwiesen. Durch die Aussagen des Sachverständigen Litographen Eisenträger und des Sachverständigen Zeugen Krim.-Kom. v. Manteuffel ist festgestellt. Daß eine auffallend große Anzahl von diesen Karten mindestens 20 sogenannte Naturmarken auf der Rückseite haben, d. h. Fehlen des Druckes wie Lücken der Striche, Verdeckungen der Striche, einzelne Punkte usw., welche für das kundige und geübte Auge des Spielers Zeichen zur Erkennung der betreffenden Karte sind. Dazu kommt, daß ein Teil dieser Karten Rückseiten von heller Farbe haben. Diese Fehler sind nach oben Aussagen als auffällig viele Unregelmäßigkeiten anzusehen, wie sie in der Regel bei normalen Kartenspielen in diesem Maße nicht vorkommen, ausnahmsweise aber zufällig zusammentreffen können.
Es sind Bauernfängerkarten, wie sie der gewerbsmäßige Spieler zum Falschspielen (im Spieler-Jargon scharfe Augen haben) sich auszusuchen pflegt.Nach mehreren Abzügen mit diesen neuen Karten erklärte Spitzki dem Witte, es sei wohl nur Scherz gewesen, daß er bisher so kleine Einsätze gemacht habe, er nehme jetzt keine Einsätze unter 20 Mark an.Nun setzte Witte 20 Mark, dann 50 und zuletzt auch 100 und verlor auffallend häufig, es war ihm insbesondere befremdend, daß er einmal nacheinander bei Einsätzen auf ein und dieselbe Karte verlor.nach etwa einer Viertelstunde erklärte Witte, daß er nun die Bank halten wolle und übernahm die Bank.Die Spieler saßen an einem viereckigen, von einigen Kerzen beleuchteten Tisch. Dem Witte gegenüber saß Spitzki, rechts von Witte Berger, links von ihm Löw. Berger stand während des Spiels auf und spielte stehend.
Krause saß an der Seite des Witte und spielte allein nicht mit, weil ihm Spitzki, als er kleine Beträge von 50 Pfennig setzen wollte, erklärte, bei so kurzem Spiel könne man nicht unter 20 Mark spielen. Die Angeklagten suchten den Krause, der seinen Freund Witte vor dem Spiel warnte, von dessen Seite zu entfernen. Allein er weigerte sich, den Platz zu verlassen, zumal in Witte bat, neben ihm sitzen zu bleiben. Als Witte nach Übernahme der Bank einmal vergaß, einen Einsatz einzukassieren, forderte Berger ihn auf, die Karten nicht so schnell abzuziehen. Die Angeklagten setzen von 20 bis 200 Mark. Es fiel dem Witte und dem Krause auf, daß die Angeklagten öfters während des Abziehens d. h. wenn die Karte nach links, aber noch nicht die folgende nach rechts gelegt war, die Einsätze verschoben und zwar zusammen auf eine Karte. Er protestierte dagegen, allein die Angeklagten erklärten ihm - gegen die Spielregel - es sei das Verschieben zulässig, solange die Karte noch nicht aufgedeckt sei. Witte war nicht gewandt im Bankhalten. Er hielt das Spiel Karten so in der Hand, daß die Mitspieler die Rückseite der oben liegenden Karte leicht besehen konnten.
Nachdem er etwa ¾ Stunden die Bank gehalten, hatte er 1400 Mark verloren, während jeder der Angeklagten mehr oder weniger gewonnen hatten. Nun hörte Witte auf zu spielen. Löw wollte die Bank übernehmen, aber Witte ließ sich nicht mehr darauf ein. Witte hatte bereits vorher bei dem Pferderennen bedeutende Verluste gehabt und glaubt, daß er sich schon vor obigem Spiel in Gesellschaft der Angeklagten darüber geäußert hat. Sowohl Witte als auch Krause hatten die Überzeugung, daß die Angeklagten den ersteren durch falsche Spiele betrogen hätten und Krause machte ohne das Wissen des Witte Anzeige bei der Polizei. Diese Feststellungen beruhen teils auf den Zugeständnissen der Angeklagten, teils auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Witte.
Aus den festgestellten Angaben schöpfte das Gericht die Überzeugung, daß die Angeklagten nach vorheriger Verbredung im Einerständnis miteinander den Witte unter dem Vorwand, ein harmloses Kartenspiel mit ihm zu machen, in Löw's Zimmer lockten, während sie die Absicht von vorherein hatten, unter Benutzung des zum Falschspielen geeigneten Kartenspieles mit dem Spiele Meine Tante Deine Tante durch hinterlistige Kunstgriffe beim Spielen den Witte um einen möglichst hohen Betrag zu übervorteilen.
Die Art, wie sie ihn in das Privatzimmer brachten, wo sie ungestörter und mit weniger Aufsehen, wie in einem öffentlichen Lokal ihr falsches Spiel treiben konnten. Die Art, wie sie die Spielkarten wechselten und ein zum Falschspiel geeignetes Kartenspiel beibrachten; die auffallende Erscheinung, daß Witte zuerst bei kleinen Einsätzen gewonnen, dann aber bei größerem Einsatz ständig verlor, und daß er nacheinander bei viermaligem Setzen auf dieselbe Karte verlor, die Aufforderung Bergers, die Karten langsamer abzuziehen, wodurch den Angeklagten die Erkennung der oben liegenden Karte von ihrer "Naturmarke" erleichtert wurde, das spielregelwidrige Verschieben der Einsätze seitens der Angeklagten während des Abziehens, was ihnen die Möglichkeit verschaffte, nach der Erkennung der obenliegenden auf die rechte Seite fallenden Karte auf diese ihre Einsätze zu machen.
Der Umstand, daß die Angeklagten zusammen auf dieselbe Karte die Einsätze verschoben, wobei die Erkennung der Karte durch den einen auch von den anderen ausgenutzt werden und so ein sich gegenseitig unterstützendes Zusammenwirken der Angeklagten stattfinden konnte, die Tatsache, daß Berger häufig stehend spielte, wodurch er besser auf die Karten sehen konnte, endlich der Umstand, daß die Angeklagten den unbequemen Zeugen Krause von der Seite des Witte wegzubringen versuchten, alle diese Vermutungstatsachen zusammen in Verbindung mit dem auffällig großen Verlust des Witte ließen dem Gericht keine Zweifel darüber, daß die Angeklagten beim Spielen die mit Naturmarken versehenen Karten erkannten, daß Spitzki als Bankhalter hiernach die Karten unter Anwendung von Kunstgriffen zu seinen Gunsten auflegte und daß, als Witte die Bank hielt, die Angeklagten hiernach zu ihren Gunsten die Einsätze machten,daß also die Angeklagten das von Witte als Glücksspiel angesehene Spiel durch ihnen bekannte, dem Witte verheimlichte Kunstgriffe nach ihrem Willenund zu ihren Gunsten bestimmten und dadurch ihren Gewinn und einen diesem entsprechenden Verlust des Witte bewirkten.
Die Angeklagten haben hiernach den Witte vor vornherein durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, daß sie mit ihm das Spiel "Meine Tante Deine Tante" regelgerecht spielen wollten bzw. durch Unterdrücken ihrer gegenteiligen Absicht in den Irrtum versetzt, dieses Spiel werde richtig gespielt und diesen Irrtum während des Spiels durch Verschweigen der Tatsache, daß sie in der geschilderten Weise falsch spielten, unterhalten. Sie haben durch diesen von ihnen in gemeinschaftlichem Zusammenwirken in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich einen ungerechten Gewinn auf Kosten des Witte diesen veranlaßt, mit ihnen zu spielen und dadurch dessen ihnen als Gewinn zuständigen Verlust von 1400 Mark verursacht, ihn also in seinem Vermögen geschädigt.
Damit haben sie sich des gemeinschaftlich begangenen Betruges nach § 163, 47 StGB schuldig gemacht.
Der Einwand der Verteidigung, das Zimmer sei nicht so hell erleuchtet gewesen, daß die Angeklagten die Naturmarken der Karten hätten erkennen können, hält das Gericht nicht für zutreffend. Die Angeklagten, von denen anzunehmen ist, daß sie das von Spitzki beigebrachte Spiel Karten vorher geprüft haben, sind nach allen festgestellten Umständen offenbar sehr geübte Spieler, mit für solche Merkmale der Karten geschärften Augen, denn das Licht der Stearinkerzen zur Erkennung der Merkzeichen der Karten genügt. Auch die Behauptung, daß Löw wegen schlechter Augen jene Merkmale nicht habe sehen können, ist durch das Gutachten des Sachverständigen Med.-Rat Dr. Kaiser widerlegt. Dazu kommt in Betracht, daß, solange Spitzki die Bank hielt, nur er die Karten kennen mußte, um durch Kunstgriffe beim Abziehen derselben ein dem Witte ungünstigeres Ergebnis zu erzielen, während die übrigen Angeklagten als nur sogen. "Galerie" mitwirkten, und daß, während Witte selbst Bankhalter war, nur immer der eine oder der andere der Angeklagten die Karten zu erkennen brauchte, nach dessen Einsatz die übrigen sich richten konnten. Die Angeklagten haben durch die vorher festgestellte Handlungsweise zugleich in ihrem bewußten und von ihnen gewollten Zusammenwirken, also gemeinschaftlich aus dem Glücksspiel ein Gewerbe gemacht und sich somit gegen §§ 284 Abs. 1 und 47 StGB vergangen.
Daß das erwähnte Kartenspiel "Meine Tante Deine Tante" ein Glücksspiel ist, d. h. Gewinn und Verlust im Wesentlichen vom Zufall abhängen, bedarf keiner weiteren Ausführung, und es ändert daran auch die Tatsache nichts, daß die Angeklagten durch täuschende Kunstgriffe bei Handhabung des Spiels den Verlauf desselben teilweise zu ihren Gunsten beeinflußt haben, wobei immer noch teilweise das Spiel seinen natürlichen Verlauf nahm. Ferner ergibt sich aus den Vorstrafen der Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Glückspiels, daß sie das Kartenspiel in der Nacht vom 21. zum 22. August ds. Js. in Betätigung der Absicht, aus dem Glücksspiel bzw. aus dem Gewinn mittels desselben fortgesetzt für sich eine Quelle des Erwerbs zu machen, betrieben haben.
Bei der Straffestsetzung war nach § 73 StGB die Strafbestimmung des § 283 StGB wegen Betrugs anzuwenden. Bei der Strafausmessung wurden die Vorstrafen der Angeklagten, ihr gemeingefährliches Treiben und Zusammenwirken, sowie der große, bei der Vermögenslosigkeit der drei Beklagten wahrscheinlich nicht zöu ersetzenden Schaden des Witte berücksichtigt. Straferhöhend für Spitzki wurde in Betracht gezogen, daß er im Jahre 1885 wegen Betrugs vorbestraft ist. Hiernach hielt man bei diesem eine Gefängisstrafe von 1 Jahr, bei Berger und Löw je 9 Monate Gefängnis für angemessen.
Gemäß § 60 StGB wurde die seit 22. August dauernde Untersuchungshaft mit je 3 Monaten auf die Strafe angerechnet.
Gemäß § 263, 32 StGB wurde jedem Angeklagten die Bürgerlilchen Ehrenrechte auf 3 Jahre aberkannt.
Zu den Kosten des Verfahrens waren dieselben gemäß § 447 Stop zu verurteilen.





