Abschrift aus der Zeitschrift
"Die Polizei"
Band 4 S 476.
Pokern ist ein Glücksspiel
2. Ob der Wirt die Spielregeln kennt, ist belanglos
Bayerisches O.L.G. v.8. Juli 1907. Se.7. 398
Unter Glücksspiel versteht man ein Spiel, dessen Ausgang wesentlich, d. h. allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Dabei ist es gleichgültig, ob neben dem Zufall noch andere Umstände, wie das Maß der Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit der Mitspieler von Einfluß sind.
Daß das Pokern ein Glücksspiel ist, ist einwandfrei festgestellt, auch vom Reichsgericht.
Wer als Inhaber einer öffentlichen Wirtschaft das Pokern nicht nur gestattet, d.h. kein wirksames Mittel, z. B. durch Wegnahme der Karten anwendet, um das Spiel zu verhindern, macht sich strafbar um so mehr, wenn er selbst die Karten dazu liefert. Ob der Wirt die Spielregeln kennt, ist belanglos.





